Ein Dachzelt kostet je nach Bauart und Ausstattung rund 600 bis über 5.000 Euro (siehe Dachzelt-Preisklassen im Überblick). Die Frage, ob es im Schadensfall versichert ist, stellen sich erstaunlich wenige – meistens erst dann, wenn es zu spät ist.
Kfz-Versicherung: Was gilt?
Welche Teile in der Kasko mitversichert sind, regeln die Versicherungsbedingungen (AKB) des jeweiligen Vertrags. Als Orientierung dienen die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV). Sie sind unverbindlich, jeder Versicherer darf abweichen – aber sie zeigen, wo das Problem liegt.
Beitragsfrei mitversichert ist nach den Musterbedingungen fest am Fahrzeug angebautes Zubehör, wenn es ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient und nicht als Luxus gilt. Als Beispiele werden Schonbezüge und Pannenwerkzeug genannt. Dach- und Heckständer sind ausdrücklich aufgeführt, ein Dachzelt nicht. Ob ein Versicherer das Zelt als Fahrzeugzubehör anerkennt, ist deshalb keine Formsache. Alles, was nicht als mitversichert aufgeführt ist, gilt in den Musterbedingungen als nicht versicherbar.
Teilkasko umfasst nach den Musterbedingungen Brand und Explosion, Diebstahl und Raub, die unmittelbare Einwirkung von Sturm (ab Windstärke 8), Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, den Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung.
Vollkasko umfasst zusätzlich Schäden durch Unfall und durch mut- oder böswillige Handlungen Unbefugter. Für das Zelt gilt beides nur, wenn es in deinem Vertrag mitversichert ist.
Das Problem: Zubehör ist nicht automatisch versichert
Was konkret zu tun ist:
- In den Versicherungsbedingungen die Regelung zu mitversicherten Teilen und Zubehör nachlesen
- Beim Versicherer nachfragen, ob das Dachzelt mitversichert ist oder gesondert eingeschlossen werden muss – und die Antwort schriftlich geben lassen
- Kaufbeleg und Wert des Zelts dokumentieren
Was die Kfz-Versicherung nicht deckt
- Diebstahl, wenn das Zelt nicht mitversichert ist. Ist es mitversichert, setzt die Teilkasko nach den Musterbedingungen für einen Diebstahl keinen Einbruch ins Fahrzeuginnere voraus – maßgeblich ist aber auch hier die eigene Police
- Schäden, die ausschließlich durch einen Betriebsvorgang entstehen, etwa durch falsches Bedienen oder verrutschende Ladung. Solche Schäden gelten nach den Musterbedingungen nicht als Unfallschäden
- Schäden allein durch Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung sowie Alterungs- und Verschleißschäden
Hausratversicherung als Ergänzung
Ist das Zelt abgebaut und liegt zu Hause im Keller, betrifft ein Schaden eher die Hausratversicherung als die Kfz-Versicherung. Ob und bis zu welcher Grenze sie leistet, steht in deren Bedingungen – ein kurzer Blick lohnt sich.
Wichtiger Hinweis: Versicherungsfragen hängen vom einzelnen Vertrag ab. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick anhand der unverbindlichen Musterbedingungen – für verbindliche Auskunft immer beim eigenen Versicherer nachfragen.
Quellen
- Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Stand 30.04.2025 , A.2.1.2, A.2.2.1, A.2.2.2, A.2.5.7.1